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Allgemein:
Wöchentlich findet eine Unterrichtsstunde (45 min.) statt.
Es gelten die Ferien- und Feiertagsbestimmungen der bayerischen Schulordnung.
Im Verhinderungsfall des Schülers bleibt die Unterrichtsstunde gebührenpflichtig. Im Verhinderungsfall des Lehrers wird nach Möglichkeit eine Ersatzkraft eingesetzt oder die Unterrichtsstunde nachgeholt. Sollte dies nicht möglich sein, wird die ausgefallene Unterrichtsstunde gutgeschrieben.
Im Verhinderungsfall seitens des Kindergartens bleibt die Unterrichtsstunde gebührenpflichtig.
Die Anmeldung behält ihre Gültigkeit (vorbehaltlich einer Abmeldung bzw. Ausstieg gemäß Ziffer 6.) bis zum Ende des Kindergartenjahres. Die Gültigkeit der Anmeldung bzw. Einzugsermächtigung erlischt automatisch mit dem Ende des Kindergartenjahres.
Für Familienmitglieder werden auf die 2. Anmeldung 25 % Ermäßigung auf die Unterrichtsgebühr gewährt.
Die angemeldeten Kinder haben die Möglichkeit die sportmotorische Frühförderung in den ersten 4 Oktoberwochen zum Preis von 19,00 € kennen zu lernen. Sollten die Kinder kein Interesse am Unterricht haben, müssen sie bis spätestens 31. Oktober schriftlich abgemeldet werden. In diesem Fall verliert die Anmeldung mit Wirkung ab November ihre Gültigkeit und es werden nur die Gebühren für einen Monat berechnet. Ein Kursausstieg nach den Testwochen ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Kursleiters möglich.
Die Unterrichtsgebühr wird monatlich oder einmalig per Sepa-Lastschrift abgebucht. Bei monatlicher Bezahlung, erfolgt die erste Abbuchung am 1.Okt. und die letzte Abbuchung am 1. Juni. Bei einmaliger Zahlung erfolgt die Abbuchung am 1. November.
Die Kursgebühr liegt bei 165,- € bei einmaliger Zahlung im Voraus, oder einer monatlichen Abbuchung von neunmal 19,- €. (1,- € Abbuchungsgebühr inbegriffen)!
Die Gruppeneinteilung wird nach dem ersten Kurstag festgelegt und per Aushang im Kindergarten veröffentlicht.
Unterrichtsbeginn ist am ................. den ..................
Die letzte Unterrichtsstunde ist am ................ den ..................
Eine Erstattung durch die Krankenkasse kann nicht garantiert werden und liegt in deren Ermessen.